Vergleich nDSG | revDSG versus DS GVO - CONSUVATION GmbH

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nDSG | revDSG Schweiz versus
DS GVO (EU)
Wo liegt der Unterschied zwischen dem nDSG der Schweiz und der Datenschutz Grundverordnung der Europäischen Union?
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nDSG versus DS GVO - was sind wichtige Unterschiede?

Unterschiede DS GVO und nDSG | revDSG

Das neue Datenschutzgesetz (nDSG | revDSG) der Schweiz orientiert sich an der Datenschutz Grundverordnung (DS GVO) der Europäischen Union (EU). Dennoch bestehen einige wichtige Unterschiede.


Geographische Reichweite

nDSG: Unternehmen, welche in der Schweiz ansässig sind
DS GVO: Unternehmen in  der EU und/oder Unternehmen, die Daten von natürlichen Personen innerhalb der EU be- und verarbeiten

Grundsätze der Bearbeitung von personenbezogenen (pb) Daten

nDSG: Die Bearbeitung von pb Daten ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, die Persönlichkeit einer betroffenen Person wird verletzt
DS GVO: Die Verarbeitung von pb Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es besteht eine rechtliche Grudlage

Bearbeitungsprinzipien für personenbezogene Daten

nDSG: 1. Zweckbindung 2. Datenminimierung 3. Richtigkeit 4. Speicherbegrenzung 5. Integrität und Vertraulichkeit
DS GVO: 1. Zweckbindung 2. Datenminimierung 3. Richtigkeit 4. Speicherbegrenzung 5. Integrität und Vertraulichkeit und zusätzlich 6. Rechenschaftspflicht

Bearbeitungsverzeichnis

nDSG: Bearbeitungsverzeichnis ist zu führen
DS GVO: Verfahrensverzeichnis ist zu führen

Recht auf Übertragbarkeit

nDSG: Betroffener hat kein Recht auf Übertragbarkeit
DS GVO: Der Betroffene hat das Recht auf die Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten

Betroffenen Rechte

nDSG: Nur Auskunftsrecht (die restlichen Rechte sind nicht explizit im nDSG ausformuliert, sind aber durch das Schweizer Rechtssystem anderweitig geregelt und durchsetzbar
DS GVO: 1. Recht auf Berichtigung ungenauer personenbezogener Daten 2. Recht auf Auskunft 3. Recht zur Einschränkung der Verarbeitung 4. Recht auf Vergessenwerden – Löschung 5. Widerspruchsrecht 6. Recht, die Einwilligung zu widerrufen 7. Recht, nicht Gegenstand einer ausschliesslich automatisierten Verarbeitung zu sein

Datenschutzverletzung/-vorfall

nDSG: Meldung zentral an den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) - so rasch als möglich
DS GVO: Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden

Sanktionen / Bussen

nDSG: Bis zu 250.000 Franken für Privatpersonen
DS GVO: Bis zu EUR 20 Millionen oder 4% des Umsatzes (der höhere der beiden Beträge definiert die Maximalstrafe) für das Unternehmen

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